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Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) Strahlenpass
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung ("AVV Strahlenpass") vom 14. Juni 2004 legt Form und Inhalt des Strahlenpasses für beruflich strahlenexponierte Personen und die Anforderungen an die Registrierung und das Führen eines Strahlenpasses fest.